6 Antworten zur Grundstückgewinnsteuer, Notargebühren und Maklerprovision
Wann wird die Grundstückgewinnsteuer fällig und wer zahlt die Notargebühren? Wie hoch ist die Maklerprovision?
Die Angaben können sich je nach Kanton sehr unterscheiden.
Was ist die Grundstückgewinnsteuer und wer zahlt sie?
Wird mit dem Verkauf einer Immobilie Gewinn erzielt, wird darauf die Grundstückgewinnsteuer erhoben, welche die Verkäuferschaft zu tragen hat. Der Steuersatz ist kantonsabhängig. Der Grundstückgewinn errechnet sich aus dem Verkaufspreis abzüglich den Anlagekosten.
Was gehört zu den Anlagekosten?
Diese setzen sich zusammen aus dem Erwerbspreis sowie den entstandenen Kosten, die mit dem Verkauf zusammenhängen, wie Notariats- und Grundbuchgebühren, wertvermehrende Investitionen, Bewilligungsgebühren, Anwaltskosten, Vermittlungskosten/Maklergebühren.
Wann wird die Grundstückgewinnsteuer fällig?
Je nach Kanton ist das unterschiedlich. Ihr Immobilienberater klärt gerne für Sie ab, wie die Grundstückgewinnsteuer in Ihrer Gemeinde gehandhabt wird.
Basierend auf einer provisorischen Berechnung wird vielerorts die Grundstückgewinnsteuer bereits im Vorfeld fällig oder mit einem Betrag im Kaufvertrag aufgeführt. Dieser provisorische Betrag fliesst direkt während der Transaktion ans Amt. Danach hat die Verkäuferschaft 30 Tage Zeit, sämtliche Belege für die definitive Grundstückgewinnsteuer einzureichen, worauf der tatsächliche Betrag berechnet wird. Zu viel bezahlte Grundstückgewinnsteuer wird zurückbezahlt. War die provisorische Berechnung zu tief, muss der Rest der Grundstückgewinnsteuer nachbezahlt werden.
Kann die Frist für das Einreichen dieses Formulars verlängert werden?
Ja, wie bei der regulären jährlichen Steuererklärung auch, ist für das Formular der Grundstückgewinnsteuer eine Fristverlängerung möglich. Je nach Kanton ist diese zusätzlich gewährte Zeit unterschiedlich.
Warum wird die Grundstückgewinnsteuer direkt abgezogen? Weshalb kann ich sie nach dem Immobilienverkauf nicht selbst überweisen?
Für die Grundstückgewinnsteuer haften Verkäuferschaft und Käuferschaft solidarisch. Zahlt die eine Partei nicht, müsste also die andere dafür geradestehen. Die Grundstückgewinnsteuer ist jedoch meistens im vereinbarten Kaufpreis bereits berücksichtigt und somit Sache der Verkäuferpartei. Um mühsame und kostspielige Rechtsstreite zu vermeiden, wird die Grundstückgewinnsteuer heute normalerweise direkt bei der Handänderung abgezogen.
Wird die Höhe der Maklerprovision beeinflusst, wenn wir selbst einen geeigneten Käufer für unsere Immobilie finden?
Ja, selbstverständlich. Vermitteln Sie als Auftraggeber einen Käufer, so ist das uns ein Nachlass von 30 % auf die Verkaufsprovision respektive Maklergebühr wert.
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